Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.02.2026.
Präambel
Diese Finanzordnung ist kein Bestandteil der Satzung, sondern eine interne Ordnung gemäß § 32 BGB i.V.m. § 55 AO. Sie kann ohne notarielle Beurkundung beschlossen und angepasst werden, muss aber mit der Satzung und den Vorschriften zur Gemeinnützigkeit übereinstimmen.
1. Grundsätze der Haushaltsführung
- Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke (entspr. § 51–68 AO).
- Die Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah zu erfassen und zu belegen.
- Das Geschäftsjahr ist satzungsgemäß das Kalenderjahr.
2. Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vorstand ein Haushaltsplan erstellt.
- Der Haushaltsplan enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben.
- Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung vorgestellt und durch diese genehmigt.
- Die Schatzmeisterin überwacht die Einhaltung des Haushaltplanes und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
- Änderungen innerhalb des Haushaltsplans können vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie keine Zweckänderung darstellen.
3. Verwaltung der Mittel
- Alle Einnahmen (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus Veranstaltungen) sind auf das Vereinskonto einzuzahlen.
- Ausgaben dürfen nur erfolgen, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen oder durch Vorstandsbeschluss genehmigt sind.
- Barzahlungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken; über die Barkasse ist ein Kassenbuch zu führen.
- Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn ordnungsgemäße Belege vorliegen.
4. Zahlungsanweisungen und Überweisungen über 100,- € bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes
5. Buchführung und Belegwesen
- Die Buchführung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, mindestens jedoch nach den Anforderungen der Gemeinnützigkeit (§ 63 AO).
- Alle Belege müssen geordnet, nachvollziehbar und dauerhaft nach geltenden gesetzlichen Regelungen aufbewahrt werden (aktuell 10 Jahre).
- Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah zu verbuchen.
6. Kassenprüfung und Inventur
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer (Revisionskommission) für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung, Belege und Konten sowie Inventar und berichten der Mitgliederversammlung schriftlich.
- Inventar ab einem Einzelwert größer 50,00 € ist zu inventarisieren.
Inventuren sind jährlich zum Jahresende durchzuführen. - Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Prüfprotokoll festzuhalten und vom gesamten Vorstand zur Kenntnis zu nehmen.
7. Rücklagen
- Der Verein kann zweckgebundene und freie Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften bilden (§ 62 AO).
- Rücklagen dürfen nur zur Sicherung der laufenden Tätigkeit oder für geplante Projekte verwendet werden.
- Über die Verwendung von Rücklagen entscheidet der Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.
8. Aufbewahrungspflichten
- Buchführungsunterlagen, Belege, Kontoauszüge, Verträge und Protokolle sind nach geltenden gesetzlichen Regelungen aufzubewahren (aktuell 10 Jahre).
- Elektronische Unterlagen müssen den gleichen Anforderungen an Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit genügen.
9. Erstattung von Aufwendungen
- Vereinsmitglieder bekommen nachgewiesene Auslagen gegen Vorlage des Originalbeleges zusammen mit dem entsprechend ausgefüllten Vereinsformular Mittelnachweis
- Mitglieder können auf eine Erstattung verzichten – der Betrag gilt dann als Spende und wird entsprechend bescheinigt.
10. Mitgliedsbeiträge
- Der jährliche Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
- Aktuell beträgt der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen 30,- € pro Jahr und für juristische Personen 50,- € pro Jahr. Eine freiwillige Erhöhung des Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind für das Kalenderjahr bis zum 30. September (lt. Satzung) des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
- Erfolgt die Beitragszahlung nicht fristgerecht, wird das Mitglied schriftlich oder elektronisch gemahnt.
- Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag, trotz Mahnung, bis zum 30 November des laufenden Geschäftsjahres schuldig bleibt.
11. Sponsoring, Spenden und Zuschüsse
- Der Verein darf Zuwendungen Dritter annehmen, sofern sie mit den satzungsgemäßen Zwecken vereinbar sind.
- Spenden sind ordnungsgemäß zu bescheinigen. Zu verwenden ist das Vereinsformular “Spendenquittung”. Die Bescheinigung darf nur durch ein Vorstandsmitglied erfolgen.
- Zweckgebundene Spenden dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.
12. Datenschutz und digitale Buchführung
- Bei elektronischer Buchführung sind die Datenschutzvorgaben (DSGVO) und die GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) einzuhalten.
- Zugriffe auf digitale Finanzdaten dürfen nur autorisierte Personen haben.
13. Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft und ersetzt alle früheren Regelungen zur Finanzverwaltung des Vereins.
