Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Breitenfeld e. V.“
1.2 Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Leipzig/ OT Breitenfeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich sowie unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Interessen. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist einzutreten für die
a) Förderung von Kunst und Kultur
b) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
c) Förderung des Umweltschutzes
d) Förderung des Sports und Förderung der Kinder und Jugend des Ortes
e) Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des Brauchtums

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
zu a) – heimatverbundene Veranstaltungen (z.B. jährliches Denkmalskonzert).
zu b) – Beantragung, Entgegennahme, Verwaltung und Verausgabung von Spenden und Fördermitteln für die Pflege, Instandhaltung und Rekonstruktion des Gustav Adolf Denkmals in enger Zusammenarbeit mit dem Stiftelsen Lützenfonden Göteborg, Gustav Adolf Werk e.V. und den Einrichtungen der Denkmalspflege.
– Pflege der Denkmalsanlage und des Umfeldes. Erneuerung und Aktualisierung des Schaukastens.
zu c) – Interessenvertretung der Bürger Breitenfelds gegenüber dem Ortschaftsrat und der Stadtverwaltung im Sinne von Verbesserungen der Lebensqualität für die Bürger Breitenfelds (z.B. Einwohnerversammlungen hinsichtlich des Lärmschutzes von Autobahn und Flugzeugen).
– die Organisation und Durchführung von Arbeitseinsätzen zur Sicherung der Sauberkeit im Ort (z.B. Frühjahresputz).
zu d) – Weiterentwicklung und Pflege des öffentlichen Sport- und Spielplatzes für Kinder und Jugendliche.
– Beantragung, Entgegennahme, Verwaltung und Verausgabung von Spenden und Fördermitteln für die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung des Sport- und Spielplatzes (z.B. Wettkämpfe zu unserem Heimatfest)
– Vorführungen von Vereinen (z.B. Judoverein, Tanzverein, Feuerwehr) um den Kindern und Jugendlichen die Arbeit in den jeweiligen Vereinen näher zu bringen.
zu e) – Erhalt des dörflichen Charakters auf der Basis der Erhaltungssatzung und des Dorferneuerungsplanes in enger Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat (z.B. Ansiedlung dorfverträglichen Gewerbes). Studien zur Ortsgeschichte (z.B. Ortschronik).
– die Durchführung unseres jährlichen Heimatfestes mit Pflege des Brauchtums wie z.B. Stellung des Maibaumes oder Ermittlung des Schützenkönigs.
– die Durchführung von Backtagen für und mit den Einwohnern Breitenfelds in unserem Steinbackofen (z.B. Adventsbacken oder Osterbacken).

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen und Institutionen werden, die die Satzung anerkennen. Das Mindestalter natürlicher Personen beträgt 16 Jahre. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, in Konfliktfällen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
3.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützt. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag und die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes.
3.3 Ehrenmitgliedschaften können verliehen werden.
3.4 Die Mitgliedschaft endet
– durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
– durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erfolgt (dabei ist eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten und es sind rückständige Beiträge zu begleichen),
– wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise den Zielen des Vereins zuwiderhandelt (ein Ausschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes). Dem Auszuschließenden ist auf Antrag ein Anhörungstermin, an dem mindestens 5 Vorstandsmitglieder teilnehmen, zu gewähren. Der Ausschluss erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder durch eingeschriebenen Brief an das Vereinsmitglied.
– wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz Mahnung bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres schuldig bleibt.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat persönlich Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern (z.B. Übernahme von Aufgaben bei organisierten Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen).
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an die Vereinskasse zu zahlen. Auf diesen Beitrag ist die Haftung des Mitgliedes beschränkt. Eine freiwillige Erhöhung des Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt. Juristische Personen haben nur eine Stimme.

5. Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

6. Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
– die Revisionskommission

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
– Wahl des Vorstandes (aller 2 Jahre),
– Wahl der Revisionskommission, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen (aller 2 Jahre),
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
– Prüfung und Genehmigung des Jahres- Finanzberichtes,
– Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Aufgaben des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist die Änderung der Satzung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit dem keine gesetzlichen Gründe oder die Satzung entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionskommission erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied, das wünscht, sonst durch offene Abstimmung. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die den Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe bezahlt haben.

7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
– Einmal jährlich ist vom Vorstand eine Ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
– Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage bis zum Veranstaltungstermin.
– Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

7.3 Ablauf der Mitgliederversammlung
– Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
– Der Vorstand legt den Versammlungsleiter fest.
– Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
– Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied möglich.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen in Übereinstimmung mit deren Beschlüssen. Er wird von den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

8.2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
– Vorsitzender
– Stellvertretender Vorsitzender
– Schriftführer
– Schatzmeister
– Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.

Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

8.3 Der Vorstandsvorsitzende übernimmt die laufenden organisatorischen Aufgaben als Geschäftsführung.

8.4 Der Vorstand tagt jährlich mindestens 4-mal. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8.5 Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In besonderen Fällen kann ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.

8.6 Der Vorstand ist besonders verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahres- Finanzbericht und den Haushaltplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

8.7 Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 der Satzung.

8.8 Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe einer Wahlperiode aus, erfolgt die Zuwahl durch den Vorstand; jedoch sind diese Wahlen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

8.9 Die dem Verein von den Vorstandsmitgliedern geleisteten Dienste sind unentgeltlich. Nur die erforderlich gewesenen Auslagen werden aus der Vereinskasse vergütet.

8.10 Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über 100.- € bedürfen neben der Unterschrift des Schatzmeisters der eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

8.11 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

9. Revisionskommission

In die Revisionskommission sind zwei Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Sie haben das Recht in alle Dokumente und Unterlagen des Vereins einzusehen. Die jährliche Kassenprüfung und die Inventur des Inventars des Vereins ist Aufgabe der Revisionskommission. Das Ergebnis der Prüfung muss spätestens zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

10. Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus finanziellen Mitteln (Konten und Kassenbestand) sowie Inventar (z.B. Geräte zur Grünpflege, Sportausrüstungen, Veranstaltungsausrüstungen (z.B. Zelte, Biertischgarnituren), Stromversorgung u.a.).

10.1 Die Arbeit des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel finanziert.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Körperschaft durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

10.2 Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission die Kasse und die Kassenaufzeichnungen des Vereins zu prüfen, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und die nächste Mitgliederversammlung darüber zu unterrichten. Das Inventar ist zu inventarisieren (Einzelwerte größer 50.00 €). Inventuren sind jährlich am Jahresende durchzuführen.

11. Schlussbestimmung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Gustav-Adolf-Denkmal oder für den Sport- und Spielplatz im Ortsteil Breitenfeld (Leipzig) zu übertragen.

Breitenfeld, den 17.11.2016